Der Haken war für den Obersten Gerichtshof vor allem, dass die Entlohnung der Insolvenzverwalterin sowie die Forderungen der Gläubigerschutzverbände entweder vollständig bezahlt oder sichergestellt hätte werden müssten. Allfällige Stundungen oder Verzicht zur Sicherstellung reichen nicht.
Nachdem die von Signa-Gläubigern mehrheitlich beschlossene Treuhandlösung für die Signa-Prime vom OGH endgültig verworfen wurde und damit dem Rekurs der Finanzprokuratur der Republik Recht gab, hat der OGH nun die Beweggründe zum negativen Entscheid publiziert. Darin führt das Gericht aus, dass zwar die Gläubiger mehrheitlich einem Sanierungsplan zugestimmt hätten, diese sahen aber bestimmte Bedingungen für die Bestätigung vor. Als wesentlichsten Punkt führte der OGH nach §152a der Insolvenzordnung aus, dass die Entlohnung der Insolvenzverwalterin sowie der Forderungen der Gläubigerschutzverbände entweder vollständig bezahlt oder zumindest sichergestellt hätten werden müssen. Das sei bei der Bewertung des Sachverhalts eine unabdingbare Voraussetzung gewesen, eine Stundung oder ein Verzicht auf die Sicherstellung durch die Insolvenzverwalterin könne diese gesetzliche Voraussetzung nicht ersetzen.
Da die im Sanierungsplan festgelegte Frist für die Erfüllung dieser Bedingungen allerdings verstrichen war, ohne dass eine vollständige Bezahlung oder Sicherstellung erfolgt wäre, sah der Gerichtshof den Plan als unerfüllt und unerfüllbar an. Aus diesem Grund wurde der Signa Prime Selection AG auch keine Nachfrist zur Erfüllung eingeräumt. „Da die Bedingungen des § 152a Abs. 1 IO nicht erfüllt sind, konnte der Sanierungsplan nicht bestätigt werden“, so der OGH. Die Frage nach der wirtschaftlichen Umsetzbarkeit des Sanierungsplans, die das Rekursgericht ebenfalls erörtert hatte, war somit nicht mehr relevant.
Damit stützte sich der OGH wesentlich auf die Beurteilung des OLG, das bereits im Juli den Sanierungsplan als undurchführbar eingestuft hatte. Im Urteil wurde hervorgehoben, dass es keine gesetzliche Grundlage gebe, diese Forderungen erst durch künftige Einnahmen aus der Umsetzung des Sanierungsplans zu begleichen. Insbesondere verwies der Gerichtshof auf die unparteiliche und gesamtinteressenwahrende Rolle des Insolvenzverwalters, der keine Vereinbarungen über seine Entlohnung mit Gläubigern oder Schuldnern treffen dürfe. Die Sicherstellung oder vollständige Zahlung der Entlohnung hätte daher vor der Bestätigung eines Sanierungsplans erfolgen müssen.
Bereits im Juli hatte das OLG den Treuhandsanierungsplan als „offensichtlich undurchführbar“ eingestuft, da die notwendigen Mittel zur Stabilisierung und Entschuldung des Unternehmens aus dem Verkauf von Immobiliengesellschaften („PropCo’s“) generiert werden sollten, die teils selbst insolvenzgefährdet sind, insbesondere in Deutschland.