Österreichische Notariatskammer: Frist läuft mit Ende Juni 2026 aus – Grundbuchsantrag und Voraussetzungen entscheidend für Entlastung.
Die befristete Gebührenbefreiung beim Immobilienkauf in Österreich läuft mit 30. Juni 2026 aus. Darauf weist die Österreichische Notariatskammer hin. Eine Verlängerung der seit Juli 2024 geltenden Regelung ist derzeit nicht angekündigt. Für Käuferinnen und Käufer bedeutet dies, dass insbesondere Fristen und gesetzliche Voraussetzungen genau eingehalten werden müssen, um noch von der finanziellen Entlastung zu profitieren.
Entscheidend für die Gebührenbefreiung ist nicht das Datum des Kaufvertrags, sondern der Zeitpunkt der Antragstellung im Grundbuch. „Für die Gebührenbefreiung ist nicht der Zeitpunkt des Kaufvertrags entscheidend, sondern dass der Grundbuchsantrag spätestens am 30. Juni 2026 beim Gericht einlangt“, erklärte Ulrich Voit, Notar in Wien und Pressesprecher der Notariatskammer.
In der Praxis sei dies an die vollständige Vorlage aller erforderlichen Unterlagen gebunden. „In der Praxis hängt das davon ab, dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen“, so Voit. Verzögerungen – etwa durch fehlende Genehmigungen oder Dokumente – könnten dazu führen, dass Anträge nicht mehr fristgerecht eingebracht werden.
Die Gebührenbefreiung betrifft insbesondere die Eintragungs- und Pfandrechtsgebühr, die zu den wesentlichen Nebenkosten eines Immobilienkaufs zählen. Sie gilt ausschließlich für entgeltliche Erwerbe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses. Erbschaften und Schenkungen sind von der Regelung ausgenommen.
Zudem ist die Förderung betragsmäßig begrenzt: Pro Erwerbsvorgang können bis zu 500.000 Euro begünstigt werden, insgesamt maximal bis zu zwei Millionen Euro. Bei mehreren Erwerbspersonen – etwa bei Paaren – kann die Befreiung jeweils in Anspruch genommen werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Neben der fristgerechten Antragstellung sind auch langfristige Bedingungen zu beachten. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen über einen Zeitraum von fünf Jahren bestehen bleiben. Ein nachträglicher Wegfall – etwa durch Verkauf oder geänderte Nutzung – kann zur rückwirkenden Vorschreibung der Gebühren führen. In solchen Fällen besteht zudem eine Meldepflicht: Änderungen müssen innerhalb eines Monats dem zuständigen Gericht angezeigt werden.
Auch nach dem Stichtag bleibt die vollständige Dokumentation zentral. Unvollständige oder fehlende Nachweise können dazu führen, dass die Gebührenbefreiung nicht gewährt oder nachträglich aberkannt wird. Die Notariatskammer empfiehlt daher eine frühzeitige Prüfung der individuellen Situation. Notarinnen und Notare stünden für Beratung zu den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen zur Verfügung.






