Mehr Rechtssicherheit bei Vermietung gefordert. Überarbeitung des Betriebskosten-Katalogs „reiner Populismus“.
Der Österreichische Verband der Immobilienwirtschaft (ÖVI) weist am Donnerstagnachmittag die Forderung der Mietervereinigung, den Betriebskostenkatalog zu „entrümpeln“, entschieden zurück. Das geht aus einer Mitteilung des ÖVI hervor, in dem Geschäftsführer Anton Holzapfel und ÖVI-Vorstand Timur Jelinek einmal mehr Rechtssicherheit bei bestehenden Mietverträgen fordert.
Der Vorschlag, Vermieter mit den Kostenpositionen Versicherung, Grundsteuer und Verwaltung zu belasten, wird von Seiten des ÖVI als reiner Populismus abgetan. „Unter dem Deckmantel der Fairness werden Forderungen präsentiert, die das ganze System des Mietrechts in Frage stellen“, so Holzapfel. Es sei wichtig zu klären, wer von einer solchen Änderung betroffen wäre. Der Betriebskostenkatalog sei bei den gesetzlich limitierten Mieten verpflichtend vorgeschrieben, was überwiegend Altbauten vor 1945 betrifft. Dies umfasse etwa die Hälfte der 730.000 privaten Mietwohnungen österreichweit und in Wien allein zwei Drittel des privaten Wohnungsbestandes von mehr als 300.000 Wohnungen. Auch die über 200.000 Wiener Gemeindewohnungen wären davon betroffen, was letztendlich wohl auf den Steuerzahler zurückfallen würde.
Vermieter stünden bereits seit Jahren vor steigenden Anforderungen an die technische Qualität der Immobilie. Eine weitere Beschränkung der Ertragssituation würde Investitionen in den Gebäudebestand erheblich behindern und langfristige Sanierungsziele wie Dekarbonisierung und thermische Sanierung in weite Ferne rücken lassen. Die von der Mietervereinigung kolportierten Mietsteigerungen, die deutlich über den Verbraucherpreisindex hinausgehen, seien laut ÖVI leicht erklärbar: In den vergangenen 25 Jahren kamen viele Wohnungen bei der Neuvermietung mit einem höheren Standard und besserer Ausstattungsqualität auf den Markt. „Mehr Qualität bedingt auch einen anderen Preis“, so Jelinek. Doch betont er auch, dass eine einseitige, massive Belastung des Vermieters sachlich nicht gerechtfertigt sei und das Mietrechtssystem fair für beide Seiten gestaltet werden müsse.