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Ökosoziale Steuerreform 2022 – Vorteile für Unternehmen

von Carolin Rosmann
2. März 2022
in Austria Europe's Heart, Austria Europe’s Heart 2022, Zeitschriften & Magazine
Tpa Steuerberatung Fuhrmann Karin - Foto:© Christoph Meissner

Tpa Steuerberatung Fuhrmann Karin - Foto:© Christoph Meissner

Die ökosoziale Steuerreform sieht viele Entlastungsmaßnahmen für Unternehmen und Private vor. Obwohl ein finaler Beschluss des ÖkoStRefG 2022 noch nicht erfolgt ist, werden sich grundlegende Neuerungen wohl nicht mehr verändern.

Die wichtigsten Veränderungen für Unternehmen im Überblick:

Einführung eines ökologischen Investitionsfreibetrages – IFB
Es wird ein Investitionsfreibetrag in Höhe von zehn Prozent bzw. 15 Prozent eingeführt. Der Investitionsfreibetrag kann erstmalig für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltend gemacht werden, die nach dem 31. 12. 2022 (!) angeschafft oder hergestellt werden.

Der IFB stellt eine zusätzliche Betriebsausgabe dar und wird grundsätzlich zehn Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Wenn es sich um Wirtschaftsgüter aus dem Bereich der Ökologisierung handelt, dann erhöht sich der Investitionsfreibetrag auf 15 Prozent.

Der IFB ist gedeckelt, weil er nur für Anschaffungs-/Herstellungskosten in Höhe von höchstens 1.000.000 Euro pro Kalenderjahr geltend gemacht werden kann. Bei Rumpfwirtschaftsjahren ist dieser Wert entsprechend zu aliquotieren. Da der IFB betriebsbezogen ausgestaltet ist, gehen wir derzeit davon aus, dass der IFB nur pro Betrieb in Höhe von höchstens einer Million Euro geltend gemacht werden kann. Der IFB kann nur im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten und bei Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, also nicht bei Pauschalierung, genutzt werden.

Geltend gemacht werden kann der IFB für abnutzbare Anlagegüter, die einem inländischen Betrieb bzw. einer Betriebsstätte zuzurechnen sind und eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die AfA von zumindest vier Jahren haben. Ausgeschlossen sind:

  • Wirtschaftsgüter, die bereits zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen wurden.
  • Gebäude und Kraftfahrzeuge – ausgenommen Elektrofahrzeuge.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens, die sofort abgesetzt werden.
  • Unkörperliche Wirtschaftsgüter, solange diese nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Lifescience zuzuordnen sind; jedenfalls ausgeschlossen sind jedoch unkörperliche Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von konzernzugehörigen Unternehmen / beherrschenden Gesellschaftern erworben werden.
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter.
  • Bestimmte Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie bestimmte Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.

Der IFB ist grundsätzlich nachzuversteuern, wenn die entsprechenden Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Mindestbehaltedauer von vier Jahren – es gilt, die tagesgenaue Berechnung zu beachten – aus dem Betriebsvermögen ausscheiden oder ins Ausland verbracht werden.

Tarifsenkung Körperschaftsteuer
Der KöSt-Satz wird für das Jahr 2023 auf 24 Prozent und für die Jahre ab 2024 auf 23 Prozent gesenkt. Für abweichende Wirtschaftsjahre gilt eine Sondervorschrift, sodass es zu einer zeitlichen Abgrenzung der jeweiligen Einkommensteile vor dem 1. 1. 2023 (besteuert mit 25 %) bzw. 1. 1. 2024 (besteuert mit 24 %) kommen muss.

Tags: Karin FuhrmannÖsterreichSteuerreformTPAWirtschaft
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