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ESG: EU-Kommission plant umfassende Reform

von Onlineredaktion immobilien investment
27. November 2025
in Europa, Gewerbe, International, Nachhaltigkeit, Wohnen
Christian Eder, Lead of Sustainability & Consulting und Geschäftsführer der Ypsilon Consulting GmbH & Co. KG bei der Ypsilon Group, über die neuen ESG-Pläne der EU-Kommission. Foto: Ypsilon

Christian Eder, Lead of Sustainability & Consulting und Geschäftsführer der Ypsilon Consulting GmbH & Co. KG bei der Ypsilon Group, über die neuen ESG-Pläne der EU-Kommission. Foto: Ypsilon

Neue ESG-Systematik mit drei Fondskategorien – „Sustainable“, „Transition“ und „ESG Basics“ sollen bestehende Artikel-6-, Artikel-8- und Artikel-9-Kategorien ersetzen – Anwendung ab 2028 erwartet.

Die Europäische Kommission hat einen Entwurf zur Reform der Offenlegungsverordnung (SFDR) vorgelegt. Der Vorschlag sieht eine grundlegende Neustrukturierung der bekannten ESG-Kategorien für Fondsprodukte vor. Die bisherigen Einstufungen nach Artikel 6, Artikel 8 und Artikel 9 sollen durch die drei neuen Produktgruppen Sustainable, Transition und ESG Basics ersetzt werden. Die Ypsilon Group rechnet mit einer verpflichtenden Anwendung der neuen Regeln ab 2028.

Die Kategorie Sustainable wird künftig die höchste Nachhaltigkeitsstufe darstellen. Produkte müssen mindestens siebzig Prozent ihres Portfolios nachweislich ökologischen oder sozialen Zielen zuordnen. Der Beitrag zu diesen Zielen muss messbar und fachlich belegbar sein. Zusätzlich gelten strikte Ausschlüsse – etwa für kontroverse Waffen, Tabak oder fossile Aktivitäten ohne glaubwürdigen Ausstiegsplan. Christian Eder, Lead of Sustainability & Consulting der Ypsilon Group, erläutert: „Für Immobilienprodukte bedeutet das, dass ein Fonds nur dann in diese Kategorie fällt, wenn sein gesamtes Portfolio eine konsistente Nachhaltigkeitsstrategie verfolgt. Einzelne grüne Objekte reichen künftig nicht mehr aus.“

Die neue Kategorie Transition soll laut Kommission eine zentrale Schwäche der bisherigen Systematik beheben. Mindestens siebzig Prozent des Portfolios müssen einem klar definierten Übergangsplan zu einem höheren Nachhaltigkeitsniveau folgen – inklusive konkreter Ziele, realistischer Zeitpläne und überprüfbarer Fortschritte. Eder bewertet diese Neuerung positiv: „Es war eine Schwäche des bisherigen Regimes, dass Kapital vor allem in bereits grüne Produkte floss. Mit der neuen Kategorie Transition wird der Weg von ‚braun‘ zu ‚grün‘ erstmals systematisch abbildbar.“

Besonders die Immobilienbranche soll von diesem Ansatz profitieren. „Die Sanierung des Immobilienbestands ist ein viel größeres Feld als der Neubau. Ein Fonds, der ältere Gebäude modernisiert, kann seine Strategie künftig in dieser Kategorie verorten – sofern die Fortschritte transparent dokumentiert werden“, sagt Eder.

Die dritte Kategorie ESG Basics richtet sich an Produkte, die ESG-Faktoren systematisch integrieren, jedoch kein spezifisches Nachhaltigkeitsziel verfolgen. Auch hier müssen mindestens siebzig Prozent des Portfolios einem strukturierten ESG-Prozess unterliegen, etwa durch Screening, Ratings oder definierte Ausschlusskriterien. „Viele Fonds, die bislang unter Artikel 8 geführt wurden, dürften künftig hier eingeordnet werden“, so Eder. „Für Immobilienfonds bedeutet dies, dass sie ihre ESG-Integration transparent und belastbar darlegen müssen.“

Der Reformentwurf sieht vor, dass bestehende Produkte nicht automatisch neu klassifiziert werden. Artikel-6-, Artikel-8- und Artikel-9-Fonds bleiben zunächst bestehen. Für geschlossene Produkte, deren Portfolios nicht mehr verändert werden können, sind Ausnahmen vorgesehen. Zudem sollen die Offenlegungspflichten vereinfacht werden. Die bisherige Praxis der „Principal Adverse Impacts“ (PAI) und umfangreiche Website-Darstellungen entfallen weitgehend. Diese Informationen sollen künftig über die CSRD berichtet werden – allerdings nur von Unternehmen, die weiterhin unter die CSRD-Pflicht fallen.

Mit einer verpflichtenden Anwendung der reformierten SFDR rechnet die Ypsilon Group frühestens Ende 2027, realistischer jedoch ab 2028. Nach dem EU-Gesetzgebungsverfahren ist eine Übergangsfrist von rund eineinhalb Jahren vorgesehen, in der die bisherigen Offenlegungspflichten weiter gelten. Eder erinnert daran, wie stark sich das bisherige System verselbstständigt hat:
„Was ursprünglich nur als Offenlegungsrahmen gedacht war, hat sich in der Praxis zu einem informellen dreistufigen Nachhaltigkeitslabel entwickelt. Tatsächlich fehlten aber verbindliche Mindeststandards, und die Grenzen zwischen den Kategorien waren zu offen.“

Tags: EU-KommissionYpsilon Group
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