Beim Erwerb eines Zinshauses ist es unerlässlich, vorab einen Blick ins Grundbuch zu werfen. Aus diesem ist ersichtlich, ob lastenfreies Eigentum erworben werden kann.
Da insbesondere allfällig bestehende Mietverhältnisse bzw. -verträge aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind und diese eine spätere Verwertbarkeit des Zinshauses erschweren können, ist die vorherige Durchführung einer Due-Diligence-Prüfung dringend anzuraten. In dieser werden neben der Prüfung des Grundbuchs und der bestehenden Mietverträge auch der technische Zustand und steuerliche Aspekte tiefergehend analysiert. Auch nach Erwerb des Zinshauses können Probleme auftreten. Abhilfe schaffen hier die Regelungen der Gewährleistung. Der Verkäufer hat bei Zinshäusern drei Jahre dafür Gewähr zu leisten, dass diese nicht mangelhaft sind, wobei in den ersten sechs Monaten die Mangelhaftigkeit vermutet wird. Üblicherweise wird das Zinshaus im Kaufvertrag näher beschrieben, und dabei werden Mängel, wie z. B. „Sanierungsbedürftigkeit“, ausdrücklich erwähnt. Der Käufer kann sich in einem solchen Fall nicht auf Ansprüche aus der Gewährleistung berufen, weil die erwähnten Mängel durch die nähere Leistungsbeschreibung zum Vertragsinhalt geworden sind. Alternativ zur Gewährleistung ist auch, entsprechendes Verschulden des Verkäufers vorausgesetzt, an Schadenersatzansprüche zu denken.