Für Wiener Altbauten laufen die Fristen zur Erstellung des Bauwerksbuchs: Gebäude von vor 1919 müssen bis Ende 2027 erfasst sein, jene aus den Jahren 1919 bis 1944 bis Ende 2030. Ziviltechniker Johann Kaiser sieht allerdings vor allem bei der anschließenden Behebung festgestellter Mängel zeitliche Probleme.
Die Fristen für die Erstellung des Bauwerksbuch werden immer knapper. Nach § 128a der Wiener Bauordnung ist für bestehende Gebäude von vor 1919 bis 31. Dezember 2027 ein Bauwerksbuch zu erstellen, für Gebäude aus der Zeit zwischen 1919 und Anfang 1945 gilt eine Frist bis Ende 2030. Das Bauwerksbuch muss unter anderem festgestellte Baugebrechen sowie einen Plan zu deren Behebung enthalten.
Mit der Fertigstellung des Bauwerksbuchs beginnt damit für Eigentümer und Hausverwaltungen die nächste Aufgabe. Dokumentierte Baugebrechen müssen bewertet, Maßnahmen vorbereitet und deren Umsetzung organisiert werden. Der Ziviltechniker und gerichtlich beeidete Sachverständige Johann Kaiser warnt davor, dass die dafür vorgesehenen Zeiträume in der Praxis teilweise zu knapp bemessen sein könnten.
„Das Bauwerksbuch macht vorhandenen Erhaltungsbedarf systematisch sichtbar. Danach müssen Hausverwaltungen die Befunde auswerten, Eigentümerentscheidungen vorbereiten und geeignete Handwerker finden. Dieser Aufwand muss bei der Planung der Behebung berücksichtigt werden“, sagt Kaiser.
Eine interne Auswertung von Bauwerksbuch Kaiser kommt bei 1.000 erfassten Objekten auf 34.100 kategorisierte Befundpositionen sowie rund 750 Gebäude mit kleineren Fassadenrissen. Die Daten stammen aus dem eigenen Bestand des Anbieters und sind daher nicht ohne Weiteres auf den gesamten Markt übertragbar.

Nach Berechnungen Kaisers wären für die Bearbeitung der festgestellten Maßnahmen rund 1,84 Millionen Handwerker-Personentage erforderlich. Daraus leitet er einen zusätzlichen Bedarf von gut 700 Vollzeitarbeitskräften ab. Kaiser plädiert deshalb für eine Priorisierung nach technischer Dringlichkeit. Bei akuter Gefährdung müssten Sicherungsmaßnahmen unverzüglich erfolgen. Andere Erhaltungsarbeiten sollten hingegen in längerfristige Programme eingeordnet werden können, sofern dies technisch und rechtlich vertretbar ist.
Neben sicherheitsrelevanten Mängeln sollten aus Sicht Kaisers auch jene Schäden stärker berücksichtigt werden, bei denen ein Aufschub höhere Folgekosten verursachen kann. Als Beispiele nennt er wasserführende Fassadenrisse oder fortschreitende Korrosion an Blecheindeckungen.
Eine frühe Behebung könne in solchen Fällen verhindern, dass Feuchtigkeit tiefer in Bauteile eindringt und später umfangreichere Sanierungen notwendig werden. „Eine Frist allein repariert kein Haus. Das Bauwerksbuch muss zu einem nachvollziehbaren und tatsächlich umsetzbaren Erhaltungsplan führen“, sagt Kaiser.
Nach seiner Einschätzung sollte die praktische Umsetzung daher stärker zwischen akutem Handlungsbedarf und planbaren Instandhaltungsmaßnahmen unterscheiden. Entscheidend sei, dass Eigentümer und Hausverwaltungen nach der Erstprüfung ausreichend Zeit für Organisation, Beschlussfassung und Vergabe der notwendigen Arbeiten haben.






