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ÖGEBAU will Novellierung des BTVG

von Onlineredaktion immobilien investment
2. Februar 2023
in Gewerbe, Österreich, Recht & Steuern, Wohnen
Für die ÖGEBAU ist das Bauträgervertragsgesetz nicht mehr zeitgemäß. Es gehört novelliert, so die Gesellschaft. Foto: pixabay.com

Für die ÖGEBAU ist das Bauträgervertragsgesetz nicht mehr zeitgemäß. Es gehört novelliert, so die Gesellschaft. Foto: pixabay.com

Letzte Novellierung war vor 14 Jahren. Bauträgervertragsgesetz nicht mehr zeitgemäß, flexiblere Gestaltung von Ratenplänen und Aufwertung des Baufortschrittprüfers gefordert.

2008 ist das Bauträgervertragsgesetz (BTVG) zuletzt novelliert worden. Nicht mehr zeitgemäß sagt jetzt die Österreichische Gesellschaft für Baurecht und Bauwirtschaft (ÖGEBAU) und fordert eine Überarbeitung desselben, da aktuelle Bauträgerprojekte wesentlich komplexer und gestalterisch anders seien als noch vor 14 Jahren. Konkret betreffe die Forderung nach einer Novellierung vor allem eine flexiblere Gestaltung von Rateplänen sowie die Aufwertung der Postition des Baufortschrittsprüfers für mehr Verantwortung bei der Bauqualität, so die ÖGEBAU heute früh in einer Aussendung.

In ihrem Novellierungsvorschlag zum BTVG will die ÖGEBAU jedenfalls die Wünsche aus der Baupraxis nach einer Neugewichtung von Ratenzahlungen und der in den jeweiligen Ratenzahlungen zugrunde liegenden Bauleistungen berücksichtigt wissen. Das soll über eine „Ratenplan-Methode“ ermöglicht werden. Der neugestaltete Rahmenplan C soll dabei als Resultat die eng gefassten Definitionen von Bauleistungen gemäß Ratenplänen A und B ergänzen. Für die ÖGEBAU könne dadurch die Bauwirtschaft den modernen Bauabläufen und Gestaltungsprozessen eher gerecht werden, überdies sollen dabei die Sicherheitserfordernisse der Erwerber nicht nur gewahrt, sondern verbessert werden.

Auch soll die Position des Baufortschrittsprüfers aufgewertet werden. Dieser sei laut ÖGEBAU aktuell auf die optische Prüfung bei Bauleistungen beschränkt. Beim ÖGEBAU-Vorschlag solle der Baufortschrittsprüfers durch den oben genannten Ratenplan C der Position der örtlichen Bauaufsicht gleichgestellt werden, die wesentlich tiefergehende Überwachungsaufgaben inne hat. Überdies regt die ÖGEBAU die Beseitigung der Ausnahmeregelung für KFZ-Stellplätze vom Anwendungsbereich sowie die Einbindung des Liegenschaftsverkäufers in das jeweils gewählte Sicherungssystem des BTVG sowie den Beginn der Frist für den Haftrücklass ab Zeitpunkt der Fertigstellung an.

Für ÖGEBAU-Präsident Georg Karasek ist es jedenfalls hoch an der Zeit, das BTVG zu novellieren, auch in Hinblick auf die Modulbauweise: „Wir sehen hier klaren Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers und stehen jederzeit als kooperative Partner in diesem Prozess zur Verfügung.“

Im Rahmen einer Enquete Ende des vergangenen Jahres hatte die ÖGEBAU Stakeholdern aus der Bauwirtschaft – die Vereinigung Österreichischer Projektentwickler der Immobilienbranche (VÖPE) und der Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer Österreich – sowie Vertretern der Wissenschaft, Kammer für Arbeiter und Angestellte, Sachverständigenverbandes und Notaren ihren Novellierungsvorschlag vorgestellt.

Tags: ÖGEBAUVÖPE
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