Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder sieht „wichtigen Schritt für Planungssicherheit“ – Pisecky fordert politische Lösungen im Mietrecht.
War die Aufregung um Betriebskostenklauseln bei der Immobilienbranche zunächst hoch, gibt man sich nun erleichtert. Wie der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem aktuellen Urteil Ende Juli klargestellt hat, sind die in § 6 Abs. 2 Z 4 KSchG enthaltene Beschränkung zur Entgeltanpassung nicht auf Bestandverträge anzuwenden . Damit bestätigte der Gerichtshof auch die Zulässigkeit bestimmter, wirtschaftlich relevanter Betriebskostenklauseln in Mietverträgen.
Die Wiener Fachgruppe der Immobilien- und Vermögenstreuhänder sieht sich damit in ihrer Rechtsmeinung bestätigt. Fachgruppenobmann Michael Pisecky erklärte: „Nun hat der OGH eine Entscheidung getroffen, die die Zulässigkeit von wirtschaftlich besonders relevanten Klauseln zu Betriebskosten ausdrücklich bestätigt.“ Konkret gehe es um die Überwälzung von Versicherungsprämien, Kosten der Hausbetreuung und Verwaltung sowie der Grundsteuer. Diese sei „ausdrücklich als zulässig und rechtskonform bestätigt“ worden, so Pisecky.
In den vergangenen Verfahren seien zwar zahlreiche beanstandete Betriebskostenklauseln für unzulässig erklärt worden, die aktuelle Entscheidung sei aber ein „Achtungserfolg“. Pisecky: „Wesentliche Punkte wurden geklärt und damit ein wichtiger Schritt für Planungssicherheit in Mietverträgen gesetzt.“
Zugleich betonte der Fachvertreter den Handlungsbedarf der Politik: „Wir können im Mietrecht nicht immer jahrelange Gerichtsverfahren abwarten, um Rechtssicherheit zu bekommen.“ Ziel müsse es sein, transparente und rechtssichere Rahmenbedingungen zu schaffen. Nur so könne das Angebot an Mietwohnungen erhalten und ausgebaut werden. Die Anerkennung der Betriebskostenklauseln sei „ein Gewinn für die Vertragsfreiheit, vor allem aber für die Planbarkeit“. Die Fachgruppe kündigte an, Details der Entscheidung in den kommenden Tagen an ihre Mitglieder zu übermitteln.