Individualantrag eines Hauseigentümers ist abgewiesen worden.
Paukenschlag um das in der Immobilienwirtschaft wenig beliebte Bestellerprinzip: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass das sogenannte „Bestellerprinzip“ bei Wohnungsmietverträgen verfassungskonform ist. Ein Individualantrag eines Hauseigentümers aus Wien gegen die im Maklergesetz verankerte Regelung ist damit abgewiesen worden, geht aus einer Mitteilung der Höchstrichter hervor. Laut VfGH handle es sich um eine zulässige rechtspolitische Entscheidung des Gesetzgebers, die insbesondere Mieter finanziell entlasten soll.
Kern der Entscheidung, auf die sich der Individualantrag bezog, war der §17a des Maklergesetzes, der seit 2023 regelt, dass die Maklerprovision von der Partei zu tragen ist, die als erste einen Makler beauftragt, was in der Praxis zumeist der Vermieter ist. Ebenso stellte der VfGH fest, dass Vereinbarungen, die diese Regelung zum Nachteil der Wohnungssuchenden umgehen sollen, auf Hinweis zum §27 MRG nicht nur unwirksam seien, sondern sogar verboten. Gemäß § 27 Abs. 5 können dafür sogar Strafen bis zu 15.000 Euro fällig werden.
Für die Höchstrichter sei der seit 2023 rechtswirksame §17a des Maklergesetzes an die Realität des Immobilienmarkts angepasst. In einer Durchschnittsbetrachtung sei laut VfGH jedenfalls davon auszugehen, dass der Vermieter aus der Vermittlungstätigkeit des Maklers einen höheren Nutzen zieht als der Mieter. Der Gesetzgeber habe seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, und es liege weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht des Vermieters vor.
Der Hintergrund zum höchstrichterlichen Entscheid war ein Antrag eines Hauseigentümers, der sich auf den Artikel 140 Abs.1 Z1 lit. C des Bundesverfassungsgesetzes bezog. Er forderte die Aufhebung von § 17a MaklerG in seiner Gesamtheit oder zumindest von Abs. 1 dieser Regelung. Der Antragsteller brachte vor, dass die Bestimmung in seine Vertragsfreiheit eingreife, indem sie ihm untersage, mit Mietinteressenten eine Provisionsvereinbarung zu treffen, wenn er als Vermieter den Makler zuerst beauftragt habe. Dadurch werde ihm eine wirtschaftliche Entscheidungsmöglichkeit genommen und ein Anspruch, der sich aus dem Maklervertrag ableite, gesetzlich untersagt.
Der VfGH hingegen entschied, dass die gesetzliche Regelung dem Zweck dient, Wohnungssuchende vor zusätzlichen finanziellen Belastungen durch Maklergebühren zu schützen, die sie ohne unmittelbare Einflussmöglichkeit auf die Maklerwahl zu tragen hätten. Da Vermieter in den meisten Fällen die Beauftragung eines Maklers initiieren, sei es sachlich gerechtfertigt, dass sie die damit verbundenen Kosten tragen müssen.