Neue Kündigungs- und Mindesthaltefristen bei Offenen Immobilienfonds – sinnvoll oder sinnlos?

Alle in Immobilien Investierenden, die schon einmal ein Objekt dieser Art ihr Eigen nennen durften, wissen um die Langfristigkeit und „Immobilität“ einer derartigen Investition.

Bei Offenen Immobilienfonds (OIFs) nach bisherigem Recht ist dies insofern anders, als ein grundsätzlich langfristiges Immobilieninvestment über den Umweg des OIFs täglich uneingeschränkt erwerb- und vor allem veräußerbar „gemacht“ wird.

In normalen Zeiten funktioniert dieses Fristenungleichgewicht auch. Falls jedoch viele Anlegende innerhalb kurzer Zeit ihre Anteile zurückgeben möchten, kann dies problematisch werden: Der OIF muss in dieser Situation zur Bezahlung der Auszahlungswünsche auf Liquidität zurückgreifen, unter Umständen Kredite aufnehmen, Immobilien veräußern oder sogar die Rückzahlung von Anteilen aussetzen. Dadurch kann es passieren, dass nicht nur Rückgabewünsche vorübergehend nicht erfüllt werden können, sondern auch die Investments der weiter investierten Anlegenden in Mitleidenschaft gezogen werden.

Eine Gesetzesänderung beendet dieses Fristenungleichgewicht nun ab 1. Jänner 2027 für alle bestehenden OIFs, da eine Mindesthaltedauer von zwölf Monaten eingeführt wurde. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums können die Anteile des OIFs mit einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist zurückgegeben werden. Dies ermöglicht dem Fondsmanagement, besser zu planen, und schützt die Investments der langfristig orientierten Anlegenden. Fazit: sinnvoll.

Beate Schumacher, Notarsubstitutin,
eingetragene Mediatorin und Salon-Real-Mitglied

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